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BGB § 837 Haftung des Gebäudebesitzers

BGB § 837 Haftung des Gebäudebesitzers

[ Auszug: Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks  ... ]